131.1
GEMG
CH-TG
§ 46 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Interkantonale Zweckverbände
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 46 GemG — Interkantonale Zweckverbände
1. Interkantonale Zweckverbände können durch die Statuten dem Recht eines anderen Kantons unterstellt werden, sofern die thurgauischen Gemeinden in der Minderheit sind.
2. Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.