131.1
GEMG
CH-TG
§ 45 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Haushalt
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 45 GemG — Haushalt
1. Legen die Statuten keine anderen Grundsätze der Haushaltführung fest, richtet sich der Haushalt nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.