131.1
GEMG
CH-TG
§ 34 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vollzugsdelegation
Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
§ 34 GemG — Vollzugsdelegation
1. Bestimmte Vollzugsaufgaben können Kommissionen oder der Gemeindeverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies übergeordnetes Recht nicht ausschliesst.