131.1
GEMG
CH-TG
§ 32 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Grenzbereinigungen
Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
§ 32 GemG — Grenzbereinigungen
1. Die Gemeindebehörde beschliesst Grenzbereinigungen.
2. Der Regierungsrat kann Grenzbereinigungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden anordnen, wenn ein öffentliches oder vermessungstechnisches Interesse besteht und keine Gemeinde erheblich benachteiligt wird.