Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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131.1 GEMG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Geschäfte

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 3 GemG — Geschäfte

1. Den Stimmberechtigten stehen folgende Geschäfte zu

1. Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung;

2. Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Politischen Gemeinden mit Ausnahme von Grenzbereinigungen;

3. Wahl des oder der Vorsitzenden der Gemeindebehörde;

4. Wahl der übrigen Mitglieder der Gemeindebehörde;

5. Wahl des Gemeindeparlamentes, sofern die Gemeindeordnung ein solches vorsieht;

6. Wahl der Rechnungsprüfungskommission;

7. * ...

8. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;

9. Genehmigung der Jahresrechnung.

2. Die Gemeindeordnung kann Geschäfte gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9 auf das Gemeindeparlament übertragen.

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