131.1
GEMG
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Geschäfte
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 3 GemG — Geschäfte
1. Den Stimmberechtigten stehen folgende Geschäfte zu
1. Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung;
2. Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Politischen Gemeinden mit Ausnahme von Grenzbereinigungen;
3. Wahl des oder der Vorsitzenden der Gemeindebehörde;
4. Wahl der übrigen Mitglieder der Gemeindebehörde;
5. Wahl des Gemeindeparlamentes, sofern die Gemeindeordnung ein solches vorsieht;
6. Wahl der Rechnungsprüfungskommission;
7. * ...
8. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;
9. Genehmigung der Jahresrechnung.
2. Die Gemeindeordnung kann Geschäfte gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9 auf das Gemeindeparlament übertragen.