131.1
GEMG
CH-TG
§ 26 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organisatorische Verselbständigung
Organisation der Gemeinden - Unternehmen
§ 26 GemG — Organisatorische Verselbständigung
1. Die Politischen Gemeinden können Verwaltungsbereiche als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.