131.1
GEMG
CH-TG
§ 24 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rechnungsprüfung
Organisation der Gemeinden - Haushalt
§ 24 GemG — Rechnungsprüfung
1. Die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung obliegt einer verwaltungsunabhängigen Rechnungsprüfungskommission.
2. Die Kommission ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege und alle Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für eine einwandfreie Prüfung als notwendig erachtet. Sie hat insbesondere Einsicht in die Staatssteuertabelle und die Rückstandsliste, nicht aber in die Steuerakten.