131.1
GEMG
CH-TG
§ 16 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Volksabstimmung
Organisation der Gemeinden - Gemeindeparlament
§ 16 GemG — Volksabstimmung
1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Der Voranschlag ist mindestens der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen.
2. Das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung kommt zustande, wenn ein Zehntel oder ein in der Gemeindeordnung festgesetzter kleinerer Teil der Stimmberechtigten die Abstimmung verlangt.
3. Die Gemeindeordnung kann ein Behördenreferendum vorsehen.