Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

53 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (53)

§ 1 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 2 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 3 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 4 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 5 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 6 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 7 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 8 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 9 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 10 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 11 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 12 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 13 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 14 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 15 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 16 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 17 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 18 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 19 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 20 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 21 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 22 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 23 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 24 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 25 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 26 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 27 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 28 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 29 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 30 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 31 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 32 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 33 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 34 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 35 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 36 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 37 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 38 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 39 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 40 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 41 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 42 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 43 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 44 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 45 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 46 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 47 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 48 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 49 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 50 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 51 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 52 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958 § 53 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches, vom 26. Februar 1958

Statutory Text (53 Provisions)

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1. Zweck der Bereinigung

Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsverhältnisse an

den einzelnen Grundstücken und die Anlage eines klaren und vollständigen

Grundbuches.

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2. Beginn der Bereinigung

1 Bereinigung und Anlage des Grundbuches erfolgen nach Abschluss der Grund-

buchvermessung.

2 Der Regierungsrat setzt den Beginn der Bereinigungsarbeiten in den einzelnen

Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinderäten fest.

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3. Organe

a) Bereinigungsbeamter

1 Die Durchführung der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches obliegen

dem Grundbuchverwalter oder den vom Regierungsrat gewählten kantonalen

Bereinigungsbeamten, die als Notare wahlfähig sein müssen.

2 Die kantonalen Bereinigungsbeamten erfüllen die nach Massgabe dieses Ge-

setzes dem Grundbuchverwalter obliegenden Aufgaben. Sie sind berechtigt, im

Rahmen des Bereinigungsverfahrens Rechtsgeschäfte öffentlich zu beurkunden.

3 Der Regierungsrat ordnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Grundbuch-

verwalter den Einsatz der kantonalen Bereinigungsbeamten.

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b) Hilfspersonal

1 Der Grundbuchverwalter ist befugt, für die Bereinigung und Anlage des Grund-

buches Hilfspersonal anzustellen.

2 Diese Angestellten müssen als Notare wahlfähig sein.

3 Sie sind berechtigt, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens Rechtsgeschäfte

öffentlich zu beurkunden.

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c) Grundbuchinspektor

Der Grundbuchinspektor hat

a) das Bereinigungsverfahren und die Anlage des Grundbuches zu überwachen

und den Grundbuchverwalter in grundbuchrechtlichen Fragen zu beraten;

b) die vom Kantonsgericht gemäss diesem Gesetz zu erlassenden Weisungen

zu entwerfen und zu beantragen;

c) das Grundbuch und die Hilfsregister vor der Inkraftsetzung zu überprüfen;

d) dem Kantonsgericht alljährlich über den Stand des Verfahrens in den ein-

zelnen Grundbuchkreisen zu berichten.

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d) Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht erlässt die erforderlichen Weisungen an die Grundbuch-

verwalter.

2 Es kann den Grundbuchverwalter verhalten, die Bereinigung und die Anlage

des Grundbuches innert einer von ihm zu bestimmenden Frist zum Abschluss zu

bringen.

3 Es beurteilt Beschwerden gegen den Grundbuchinspektor und die Grundbuch-

verwalter.

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4. Mitwirkung des Grundbuchgeometers

1 Der Grundbuchverwalter kann die Mithilfe des Grundbuchgeometers beanspru-

chen.

2 Der Grundbuchgeometer ist verpflichtet, auf Ersuchen des Grundbuchverwal-

ters bei der Bereinigung und Anlage des Grundbuches mitzuwirken.

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5. Grundlagen der Bereinigung

Grundlage für das Bereinigungsverfahren und die Anlage des Grundbuches

bilden

a) das kantonale Grundbuch mit den Hilfsregistern,

b) die bisherigen Konzept- und Hypothekarprotokolle und Belege,

c) die Akten früherer Bereinigungsverfahren,

d) die Pläne, das Flächenverzeichnis, das Eigentümerverzeichnis und das

Korrelationsregister des Vermessungswerkes,

e) die Verzeichnisse der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht,

f) die Schatzungen der kantonalen Güterschatzungskommission und die nota-

riellen Register über die Feuerversicherungsverträge.

2. Ergänzungen der Eintragungen im kantonalen Grundbuch

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1. Anwendungsbereich

1 Zur Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken ist

das in §§ 10-12 umschriebene Ergänzungsverfahren durchzuführen

a) für die Grundstücke von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, Eisen-

bahnunternehmungen und Körperschaften des kantonalen Rechts sowie für

die Kirchengüter in allen Grundbuchkreisen;

b) für die übrigen Grundstücke, soweit die Bereinigungsverfahren nach dem

Gesetz zur Ergänzung der Grundbücher und Kapitalbereinigung vom 22. Au-

gust 1901 und der Verordnung zur Ergänzung der Grundbücher bezüglich

der privatrechtlichen Grunddienstbarkeiten vom 1. Juni / 9. Juli 1910 nicht

abgeschlossen sind.

2 Das Kantonsgericht bestimmt, wo das frühere Bereinigungsverfahren abzu-

schliessen oder das Ergänzungsverfahren durchzuführen ist.

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2. Bereinigungsblätter

1 Der Grundbuchverwalter legt für jedes Grundstück, für welches das Ergän-

zungsverfahren durchzuführen ist, je ein Bereinigungsblatt an.

2 Sämtliche im kantonalen Grundbuch bezüglich dieser Grundstücke enthalte-

nen Buchungen sowie die noch vorhandenen Anmeldungen früherer Ergän-

zungsverfahren sind nach erfolgter Bereinigung gemäss §§ 13-48 von Amtes

wegen in das Bereinigungsblatt zu übertragen.

3 Der Grundbuchverwalter kann auch in andern, in § 9 nicht erwähnten Fällen

Bereinigungsblätter anlegen.

4 Das Kantonsgericht bestimmt die Form der Bereinigungsblätter.

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3. Aufforderung zur Anmeldung

1 Nach Anlage der Bereinigungsblätter in einer Gemeinde oder in einem Teil der

Gemeinde erlässt der Grundbuchverwalter im Amtsblatt und in den übrigen

amtlichen Publikationsorganen einen dreimaligen öffentlichen Aufruf, durch

welchen die Ansprecher von dinglichen Rechten an diesen Grundstücken aufge-

fordert werden, ihre Rechtsansprüche innert Monatsfrist anzumelden, soweit sie

nicht im Bereinigungsblatt bereits eingetragen sind.

2 Die Bereinigungsblätter werden während der gleichen Frist auf dem Grund-

buchamt öffentlich aufgelegt.

3 Mit der Aufforderung zur Anmeldung ist die Rechtsandrohung zu verbinden,

dass nicht angemeldete dingliche Rechte erlöschen.

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4. Stellungnahme der Grundeigentümer

Der Grundbuchverwalter unterbreitet die eingegangenen Anmeldungen den

Grundeigentümern zur Stellungnahme.

3. Bereinigung des Grundbuchinhaltes

A. Allgemeine Grundsätze für das Verfahren

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1. Vorprüfung

Der Grundbuchverwalter unterzieht die bisherigen Buchungen einer Vorprüfung.

Dabei ermittelt er insbesondere

a) welche Rechte nach geltendem Recht nicht mehr buchungsfähig sind,

b) welche Buchungen mangelhaft, unklar oder überflüssig sind,

c) wie die bisherigen Buchungen als Eintragungen, Vormerkungen und Anmer-

kungen nach geltendem Recht auszuscheiden sind.

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2. Nichteintragungsfähige Rechte des früheren Rechts

1 Soweit dieses Gesetz für nicht eintragungsfähige altrechtliche Verhältnisse

nicht eine zwangsweise Löschung, Ablösung oder Umwandlung in eine eintra-

gungsfähige Form vorschreibt, hat der Grundbuchverwalter eine freiwillige Lö-

schung, Ablösung oder Umwandlung unter den Beteiligten anzustreben.

2 Kommt eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so ist das

nicht eintragungsfähige Recht im Grundbuch anzumerken.

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3. Löschung überflüssiger und bedeutungsloser Buchungen

Buchungen, welche nach geltendem Recht überflüssig sind oder infolge mate-

riellen Unterganges des Rechts bedeutungslos geworden sind, werden gelöscht;

wenn nötig wird dafür die Löschungsbewilligung der Beteiligten oder eine rich-

terliche Löschungsverfügung (Art. 964, 976-976b ZGB) eingeholt.

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4. Einvernahmen

a) Anordnung

1 Der Grundbuchverwalter hat jeden Grundeigentümer und, soweit nötig, andere

Beteiligte zu den Fragen der §§ 13-48 einzuvernehmen und nötigenfalls einen

Augenschein durchzuführen.

2 Die Einvernahmen sollen in der Regel in der Gemeinde stattfinden, in der die

Bereinigung durchgeführt wird. Die Gemeinden haben für die Einvernahmen ein

geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen.

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b) Protokollierung

1 Die Erklärungen des Grundeigentümers und der übrigen Beteiligten sind im

kantonalen Grundbuch oder im Bereinigungsblatt oder in einem besonderen

Protokoll anzugeben, insbesonders

a) die Anerkennung des Eigentümers bezüglich der nach § 11 angemeldeten

Rechte,

b) die Anerkennung von bisher nur einseitig als Recht eingetragener Grund-

dienstbarkeiten und Grundlasten,

c) die Bewilligung des Berechtigten zur Löschung einer Buchung, soweit diese

Bewilligung erforderlich ist,

d) die Anerkennung einer neugefassten oder ergänzten Buchung, soweit nicht §

18 zur Anwendung gelangt.

2 Geben die Beteiligten die Erklärung mündlich ab, so haben sie den bereinig-

ten Grundbuchinhalt zu unterzeichnen.

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5. Abschluss neuer Rechtsgeschäfte

1 Der Abschluss neuer Rechtsgeschäfte ist erforderlich

a) bei Umwandlung altrechtlicher dinglicher Rechte in eine eintragungsfähige

Form des geltenden Rechts (§§ 14, 28, 31);

b) bei inhaltlich wesentlichen Veränderungen einer bisherigen Buchung oder

des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes.

2 Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten, für die kein oder nur ein mangelhafter

Rechtsgrundausweis vorhanden ist, soll der Grundbuchverwalter auf Abschluss

eines neuen Rechtsgeschäftes dringen.

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6. Mitteilungen

Grundbuchliche Verfügungen, welche im Zusammenhang mit der Bereinigung

getroffen werden, sind den Beteiligten gemäss Art. 969 ZGB anzuzeigen.

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7. Rechtsmittel

a) Beschwerde

1 Alle Verfügungen des Grundbuchverwalters können von den Beteiligten innert

30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung durch Beschwerde

beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht die ge-

richtliche Klage vorschreibt.

2 Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Streit darüber besteht, ob ein

dingliches Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast oder als selbständiges,

dauerndes Recht zu behandeln ist.

3 Der Grundbuchverwalter führt ein Verzeichnis über alle Beschwerdefälle und

vermerkt darin die Art der Erledigung.

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b) Klage

1 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, In-

halt, Umfang und Rang eines Rechtes eine Verständigung nicht erzielt werden,

so hat der Grundbuchverwalter die gerichtliche Erledigung zu veranlassen.

2 In gleicher Weise hat der Grundbuchverwalter vorzugehen, wenn sich die

Beteiligten über den Gesamtwert einer Grundlast nicht einigen können.

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c) Parteirollen

1 Der Grundbuchverwalter setzt der in Absatz 2 bezeichneten Partei durch ein-

geschriebenen Brief eine Frist von einem Monat zur gerichtlichen Geltendma-

chung ihres Anspruches an. Zugleich teilt er ihr mit, dass im Unterlassungsfalle

Verzicht auf den Anspruch angenommen wird.

2 Die Frist zur Klage wird angesetzt

a) dem Grundeigentümer, der den Bestand eines im kantonalen Grundbuch

eingetragenen Rechtes bestreitet oder den Bestand eines bisher nicht einge-

tragenen oder von der bisherigen Eintragung abweichenden Rechtes be-

hauptet;

b) in allen andern Fällen dem Berechtigten. Ist der Berechtigte nicht bekannt,

so wird er durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Androhung des Rechts-

verlustes zur Klage aufgefordert.

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d) Zuständigkeit

1 Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständi-

gen Gericht anhängig zu machen.

2 …

3 Die richterlichen Behörden teilen dem Grundbuchverwalter die Klageeinrei-

chung und deren Erledigung von Amtes wegen mit.

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e) Vorläufige Eintragung

Ein im Streite liegendes Recht wird im neuen Grundbuch durch eine vorläufige

Eintragung gesichert (Art. 961 ZGB).

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8. Eintragung im Grundbuch und in den Bereinigungsblättern

Sämtliche im Verlaufe des Bereinigungsverfahrens erforderlichen Eintragungen,

Änderungen und Löschungen sind im kantonalen Grundbuch oder in den Berei-

nigungsblättern einzuschreiben.

B. Grundeigentum

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1. Gemeinschaftliches Eigentum

1 Bei Fehlen von Angaben im kantonalen Grundbuch überprüft der Grundbuch-

verwalter, ob das mehreren Personen zustehende Eigentum an Grundstücken als

Miteigentum oder als Gesamteigentum zu betrachten ist.

2 Bei Miteigentum ist abzuklären, zu welchen Bruchteilen die einzelnen Eigen-

tümer berechtigt sind.

3 Bei Gesamteigentum ist der rechtliche Charakter des Gesamthandverhältnis-

ses anzugeben.

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2. Bezeichnung des heutigen Eigentümers

Sind Grundstücke nicht auf den Namen des heutigen Eigentümers im kantona-

len Grundbuch eingetragen, so veranlasst der Grundbuchverwalter die Beteilig-

ten zur Vornahme der erforderlichen Übertragungen. Weigern sie sich, so trägt

er den heutigen Eigentümer von Amtes wegen ein.

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3. Stockwerkeigentum

Bei Stockwerkeigentum oder ähnlichen Eigentumsverhältnissen an Gebäuden

trachtet der Grundbuchverwalter darnach, dass die Eigentümer sich im Wertver-

hältnis ihrer bisherigen Rechtsausübung als Miteigentümer eintragen lassen.

Gleichzeitig sind die den einzelnen Eigentümern zustehenden Benutzungsrechte

an bestimmten Stockwerken oder Räumen als mit den Miteigentumsanteilen

verbundene Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB einzutragen. Über diese

Rechtsverhältnisse sind Spezialpläne anzufertigen.

C. Dienstbarkeiten und Grundlasten

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1. Prüfung

Bei den im kantonalen Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlas-

ten hat der Grundbuchverwalter insbesondere zu prüfen

a) ob das beschränkte dingliche Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast

(Grunddienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit, Realgrundlast oder Perso-

nalgrundlast) zu behandeln sei;

b) ob eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt einer gesetzlichen Eigentumsbe-

schränkung des Privatrechtes übereinstimme und deshalb gelöscht werden

könne;

c) ob eine Dienstbarkeit oder Grundlast alles Interesse für den Berechtigten

verloren habe;

d) ob sich mehrere Eintragungen im kantonalen Grundbuch auf die gleiche

Dienstbarkeit oder Grundlast beziehen (Doppeleintragungen);

e) ob die Grunddienstbarkeiten auf den Grundbuchblättern des berechtigten

und belasteten Grundstückes eingetragen und Realgrundlasten auf dem

Grundbuchblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt seien.

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2. Altrechtliche Verhältnisse

a) Eigentumsbeschränkungen

Altrechtliche Veräusserungsverbote, Grundpfandbeschränkungen, Erbteilungser-

klärungen und dgl., Zug-, Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sind ohne

Rücksicht auf den Fortbestand schuldrechtlicher Verhältnisse von Amtes wegen

zu löschen.

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b) Eigentumsrechte an Pflanzen auf fremdem Boden

1 Eigentumsrechte an Pflanzen auf fremdem Boden sind im Einverständnis der

Beteiligten entweder abzulösen oder als übertragbare Dienstbarkeiten gemäss

Art. 781 ZGB zugunsten des Pflanzeneigentümers einzutragen.

2 Können sich die Beteiligten nicht verständigen, wird das Recht angemerkt.

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c) Charakter altrechtlicher Dienstbarkeiten und Grundlasten

Altrechtliche Dienstbarkeiten und Grundlasten sind als Grunddienstbarkeiten

oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grund-

bucheintrag oder dem schuldrechtlichen Grundgeschäft nicht die Errichtung

zugunsten einer bestimmten Person ergibt.

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d) Zehnten und Grundzinse

1 Zehnten und Grundzinse des früheren Rechtes, welche nach geltendem Recht

nicht als Grundlasten eingetragen werden können, sind abzulösen.

2 Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Ablösung von Grundlasten

sind dabei sinngemäss anwendbar.

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3. Wegdienstbarkeiten

Im kantonalen Grundbuch eingetragene Wegdienstbarkeiten, welche zugleich in

den Wegverzeichnissen der Gemeinden als öffentliche Wege mit privater Unter-

haltspflicht enthalten sind, werden im Grundbuch angemerkt und als privat-

rechtliche Dienstbarkeiten gelöscht, wenn sich aus dem Rechtsgrundausweis

nicht deutlich ergibt, dass das Wegrecht zugleich zugunsten bestimmter Grund-

stücke oder Personen errichtet wurde.

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4. Bereinigung der Verzeichnisse öffentlicher Wege mit privater

Unterhaltspflicht

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Einführung des eidgenössischen

Grundbuches ihre Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unter-

haltspflicht zu bereinigen.

2 Wege und Strassen, welche als Eigentum der Gemeinden oder Bezirke vermes-

sen wurden, sind als deren Eigentum im Grundbuch einzutragen.

3 Das Kantonsgericht erlässt die für die einheitliche Gestaltung der Verzeichnis-

se erforderlichen Weisungen.

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5. Gesamtwertangabe bei Grundlasten

Enthält das kantonale Grundbuch keine Angaben des Gesamtwertes einer

Grundlast, so sind die Beteiligten verhalten, dem Grundbuchverwalter den Ge-

samtwert mitzuteilen.

D. Grundpfandrechte

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1. Grundsatz

Im Anschluss an die Bereinigung des Eigentums, der Dienstbarkeiten, Grundlas-

ten, Vormerkungen und Anmerkungen werden die Grundpfandrechte bereinigt.

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2. Ablösung des überlangenden Kapitals

a) innerhalb der Sicherheitsgrenze

Überlangende Grundpfandrechte, die sich auf dem primär haftenden Grund-

stück innerhalb der Sicherheitsgrenze befinden, sind vom Grundbuchverwalter

auf den subsidiär haftenden Grundstücken von Amtes wegen zu löschen.

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aa) Bestimmung der Sicherheitsgrenze

1 Als Sicherheitsgrenze gilt bei landwirtschaftlichen Grundstücken der Schät-

zungswert gemäss Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher

Heimwesen, bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken der Steuerschat-

zungswert.

2 Massgebend sind die im Zeitpunkt der Löschung geltenden Schätzungsproto-

kolle der kantonalen Güterschatzungskommission. Sind sie ungenügend, so hat

der Grundbuchverwalter eine Schätzung durch die Kommission zu veranlassen,

wenn die Grundpfandgläubiger der Löschung des überlangenden Kapitals nicht

schriftlich zustimmen.

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bb) Rechtsmittel

1 Die Löschung ist den aus dem Grundpfand Berechtigten schriftlich mitzutei-

len. Diese können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an den Regierungsrat

die Eigenschaft des Grundstückes als landwirtschaftliches oder nicht landwirt-

schaftliches oder die Schatzungssumme anfechten.

2 Der Regierungsrat kann von Amtes wegen eine Expertise anordnen.

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b) ausserhalb der Sicherheitsgrenze

aa) Löschung bei Verzicht

Bei überlangenden Grundpfandrechten, die sich auf dem primär haftenden

Grundstück nicht innerhalb der Sicherheitsgrenze befinden, versucht der Grund-

buchverwalter bei den Berechtigten einen Verzicht auf die Haftung der subsidiär

verpfändeten Grundstücke zu erlangen.

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bb) Umwandlung in Gesamtpfandrechte

Gehören die primär und subsidiär haftenden Grundstücke dem gleichen Eigen-

tümer, so ist die Pfandforderung als Gesamtpfandrecht gemäss Art. 798 Abs. 1

ZGB im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig sind die Überlangungen zu lö-

schen.

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cc) Abzahlung der Grundpfandschuld

1 Gehören die Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so fordert der Grund-

buchverwalter den Eigentümer des primär haftenden Grundstückes auf, die

Pfandschuld innert drei Monaten nebst den ausstehenden pfandversicherten

Zinsen abzuzahlen.

2 Die Schwyzer Kantonalbank ist verpflichtet, solche Grundpfandforderungen

zum Nennwert nebst den pfandversicherten Zinsguthaben zu übernehmen.

3 Die Überlangungen sind in jedem Falle zu löschen.

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3. Aufhebung von Pfandrechten mit verschiedenem

Pfandhaftumfang

1 Gesamtpfandrechte mit unterschiedlichem Pfandhaftumfang sind nach Mög-

lichkeit auf alle mitverpfändeten Grundstücke auszudehnen oder es ist die

Pfandsumme aufzuteilen und bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Mas-

sgabe des Schätzungswertes, bei andern Grundstücken nach Massgabe des

Steuerwertes auf die einzelnen Grundstücke zu verlegen, unter tunlicher Wah-

rung des Ranges.

2 Der Schuldner ist befugt, bei Weigerung des Gläubigers das Pfandrecht mit

einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.

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4. Umwandlung altrechtlicher Pfandrechte

Der Grundbuchverwalter hat bei den Beteiligten dahin zu wirken, dass altrecht-

liche Pfandtitel in Titel des neuen Rechtes umgewandelt werden.

2 Zugleich trachtet er darnach, die Titelzahl nach Möglichkeit zu vermindern.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

5. Neuausstellung von Pfandtiteln

Pfandtitel, welche schadhaft oder unleserlich sind oder infolge der Anmerkung

des Bereinigungsergebnisses unübersichtlich werden, sind vom Grundbuchver-

walter von Amtes wegen neu auszustellen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

6. Kreditscheine des früheren Rechts

An Stelle der Kreditscheine des früheren Rechtes ist auf Verlangen des Gläubi-

gers eine Grundpfandverschreibungsurkunde auszustellen, welche in einem

Auszug aus dem bereinigten Grundbuch besteht.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

7. Kraftloserklärung

Der Antrag auf Kraftloserklärung von Pfandtiteln im Sinne des Art. 865 ZGB

kann vom Grundbuchverwalter gestellt werden.

II. Anlage und Führung des Grundbuches

1. Bestandteile des Grundbuches

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1. Anlage des Hauptbuches

a) Grundsatz

1 Die bestehenden Hauptbücher werden in Buchform geführt.

2 Die Hauptbücher des eidgenössischen Grundbuches werden in Kartothekform

geführt.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

b) Liegenschaftsbeschreibung

1 Die Liegenschaftsbeschreibung wird in das Hauptbuchblatt aufgenommen.

2 Bei Verwendung von Kollektivblättern sind besondere Liegenschaftsbeschrei-

bungen herzustellen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

c) Grundbuch- und Planparzelle

1 Grundbuch- und Planparzellen haben ihrem Umfang nach und in der Numerie-

rung übereinzustimmen.

2 Umfasst eine in das kantonale Grundbuch aufgenommene Liegenschaft meh-

rere Planparzellen oder setzt sich die Planparzelle aus mehreren Grundbuchpar-

zellen zusammen, so ist das Verfahren über Teilung oder Vereinigung von Lie-

genschaften gemäss Art. 153-158 der eidgenössischen Grundbuchverordnung

durchzuführen.

3 Wenn eine Vereinigung mehrerer Liegenschaften zu einer der Planparzelle

entsprechenden Grundbuchparzelle nicht durchgeführt werden kann, so ist der

Grundbuchplan zu ändern.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

d) Selbständige Numerierung

Mit eigener Numerierung und in separaten Bänden werden für den ganzen

Grundbuchkreis die Hauptbuchblätter der als Grundstücke in das Grundbuch

aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie die

Kollektivblätter zusammengefasst.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

e) Verweisungen

In der Rubrik «alte Nummern» des Hauptbuchblattes wird die bisherige Num-

mer des kantonalen Grundbuches oder Bereinigungsblattes eingetragen.

§§ 54 - 55

§ 56 2. Urkundenprotokoll

1 Der Notar führt ein Urkundenprotokoll, in welches alle Eintragungen, Vormer-

kungen und Anmerkungen aufgenommen werden, welche im Grundbuch zu

verbuchen sind.

2 Die Einschreibung in das Urkundenprotokoll gilt zugleich als Anmeldung zur

Eintragung in das Grundbuch, soweit in der Urkunde nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt wird.

3 Das Urkundenprotokoll ist zugleich Belegsammlung.

4 Das Kantonsgericht erteilt den Notariaten Weisungen über die Anlage und

Führung des Urkundenprotokolls und bestimmt, welche Belege separat zu ord-

nen sind.

§ 57 3. Hilfsregister

1 Eigentümerverzeichnis und Gläubigerregister werden gemeindeweise in Karto-

thekform geführt.

2 Die übrigen durch die eidgenössische Grundbuchverordnung vorgeschriebenen

Register werden unter Verwendung der amtlichen Formulare für den ganzen

Grundbuchkreis geführt.

2. Aufnahme der Grundstücke

§ 58 1. Öffentliche Grundstücke

Grundstücke von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden werden in das Grund-

buch aufgenommen, ausgenommen das kulturunfähige Land, wie Felsen,

Schutthalden, Firnen und Gletscher.

§ 59 2. Eisenbahngrundstücke

1 Bis zur Einführung eines besonderen Grundbuches für die dem öffentlichen

Verkehr dienenden Eisenbahnen werden die Eisenbahngrundstücke in das

Grundbuch aufgenommen.

2 Die für diese Grundstücke anzulegenden Hauptbuchblätter sind mit der Be-

zeichnung «Eisenbahngrundstück» zu versehen.

3 Die Eintragung von Pfandrechten auf den Blättern von Eisenbahngrundstü-

cken, für welche das Bundesrecht ein besonderes Pfandbuch vorsieht, ist unzu-

lässig. Die Pfandrechtskolonne des Hauptbuchblattes ist mit einem entspre-

chenden Vermerk zu sperren.

§ 60 3. Korporationsgrundstücke

Das Grundbuchrecht des Zivilgesetzbuches findet auf Grundstücke von Korpora-

tionen, welche dem kantonalen Recht unterstehen, Anwendung.

§ 61

3. Anmerkungen

§ 62 1. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie die Aufhebung oder Ver-

minderung solcher Beschränkungen können auf Begehren der zuständigen

Behörde im Grundbuch angemerkt werden.

§ 63 2. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Sondernutzungsrechte

Anmerkungsfähig sind öffentlichrechtliche Sondernutzungsrechte und dgl. an

öffentlichen Grundstücken.

§ 64 3. Anmerkung von öffentlichen Wegen mit privater Unterhalts-

pflicht

1 Öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht sind von Amtes wegen im

Grundbuch anzumerken.

2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Abänderungen des Verzeichnisses öffentli-

cher Wege mit privater Unterhaltspflicht dem Grundbuchverwalter mitzuteilen.

III. Inkraftsetzung des Grundbuches

§ 65 1. Öffentliche Auflage, Einsprachen

1 Sind sämtliche Hauptbuchblätter für eine Gemeinde oder einen Teil der Ge-

meinde angelegt und die Hilfsregister erstellt, so hat der Grundbuchverwalter

Hauptbuch und Hilfsregister für 4 Wochen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist

im Amtsblatt und in den übrigen ortsüblichen Publikationsorganen bekannt zu

geben.

2 In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass dingliche Rechte und vorge-

merkte Rechte einem gutgläubigen Dritten gegenüber ihrem Bestand, Inhalt,

Umfang und Range nach nur mehr durchgesetzt werden können, wie sie aus

dem Grundbuch hervorgehen.

3 Innert 4 Wochen von der Publikation an kann jedermann, der ein Interesse

glaubhaft macht, Einsprache erheben. Mit der Einsprache kann nur geltend

gemacht werden, dass Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den

Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lücken-

haft vorgenommen wurden. Die Anmeldung neuer Rechte oder Lasten ist ausge-

schlossen.

§ 66 2. Verfügung des Kantonsgerichtes

1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens überprüft der Grundbuchinspektor

Hauptbuch und Hilfsregister und beantragt dem Kantonsgericht die Inkraftset-

zung des Grundbuches.

2 Das Kantonsgericht veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt. Es gibt dem

Regierungsrat und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement davon

Kenntnis.

§ 67 3. Schliessung des kantonalen Grundbuches

1 Auf den Tag des Inkrafttretens des eidgenössischen Grundbuches ist das

kantonale Grundbuch zu schliessen.

2 Die bisherigen Bücher und die Bereinigungsbelege sind zu archivieren.

3 Das Kantonsgericht bestimmt, welche Belege nach Ablauf von 10 Jahren seit

Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches vernichtet werden können.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 68 - 70

§ 71 3. Gebührentarif

Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest, welche der Grundbuchverwalter für

die Bereinigung und Anlage des Grundbuches erheben darf.

§ 72 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

14-82 mit Änderungen vom 13. April 1967 (GS 15-386), vom 4. Dezember 1970 (GS 15-822),

vom 13. Januar 1972 (GS 16-112), vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-96), vom 18.

November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82s), vom 23. November 2011 (Umsetzung Teilrevision

ZGB, GS 23-18c) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-97).

2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. Juli 1958.

3 Ingress in der Fassung vom 23. November 2011.

4 Fassung vom 4. Dezember 1970.

5 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978.

6 Fassung vom 23. November 2011.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.

8 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 18. November 2009.

9 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2011.

10 Abs. 3 aufgehoben am 23. November 2011.

11 Fassung vom 23. November 2011.

12 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Januar 1972. Abs. in der Fassung vom 23. November 2011.

13 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2011.

14 Aufgehoben am 23. November 2011.

15 Aufgehoben am 14. September 1978.

16 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.

17 Aufgehoben am 14. September 1978.

18 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

19 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 23. Novem-

ber 2011 (Abl 2012 238) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in

Kraft getreten.

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