172.200
STG
CH-SZ
§ 99 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 99 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
a) Von Amtes wegen
Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz
einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanz-
departement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche
ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen
Person durchgeführt werden.