172.200
STG
CH-SZ
§ 98 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 98 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
5. Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffent-
lichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorge-
einrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge-
bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapi-
talleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistun-
gen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent
der Bruttoeinkünfte.