§ 95 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 95 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh-
künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte
aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit
verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für
Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Refe-
renten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert
hat.
2 Die Steuer beträgt
a) bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;
b) bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;
c) bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;
d) bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen,
Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser
Abzug beträgt
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die
Steuer solidarisch haftbar.