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172.200 STG CH-SZ

§ 94 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 94 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1. Arbeitnehmer

1 Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen

a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständi-

ger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn

sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als lei-

tende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher

Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;

b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit

Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der

Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbe-

reich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die

im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;

c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Ver-

kehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Trans-

port auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber

mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton

erhalten.

2 Davon ausgenommen sind Einkommen

a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a

unterstehen;

b) von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber

unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.

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