§ 94 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 94 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1. Arbeitnehmer
1 Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen
a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständi-
ger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn
sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als lei-
tende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher
Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit
Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der
Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbe-
reich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die
im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Ver-
kehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Trans-
port auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber
mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton
erhalten.
2 Davon ausgenommen sind Einkommen
a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a
unterstehen;
b) von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber
unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.