172.200
STG
CH-SZ
§ 88 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 88 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1,
die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen so-
wie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten
der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und
b) die Ersatzeinkünfte.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidge-
nössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.