172.200
STG
CH-SZ
§ 81 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 81 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als Eigenkapital gilt bei
a) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende
Anteil am Reinvermögen;
b) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermö-
gen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher
Personen geltenden Grundsätzen bewertet.