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172.200 STG CH-SZ

§ 70 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 70 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

mm) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren

können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein-

gewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei

einer Umstrukturierung übernommen worden sind.

3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer

Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buch-

stabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Ge-

schäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konn-

ten.

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