172.200
STG
CH-SZ
§ 70 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 70 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
mm) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren
können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein-
gewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei
einer Umstrukturierung übernommen worden sind.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer
Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buch-
stabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Ge-
schäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konn-
ten.