172.200
STG
CH-SZ
§ 69 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 69 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital-
anlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der
Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erfor-
derlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen-
dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus
direktem Grundbesitz.