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172.200 STG CH-SZ

§ 69 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 69 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital-

anlagen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der

Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erfor-

derlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen-

dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus

direktem Grundbesitz.

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