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172.200 STG CH-SZ

§ 61 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 61 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) der Kanton und seine Anstalten;

c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir-

chen sowie deren Anstalten;

d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,

Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Un-

ternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich

der Personalvorsorge dienen;

e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe

der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-

, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme

der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol-

gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich

diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätz-

lich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen

Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das In-

teresse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unterge-

ordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;

g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultus-

zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und

unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un-

mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen

bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu-

tionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die

Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienst-

stellen benützt werden;

i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle-

ger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus-

gleichskassen nach Bst. e sind;

j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die

für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession ei-

nen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müs-

sen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio-

nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausge-

nommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Be-

ziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

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