§ 61 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 61 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der Steuerpflicht sind befreit
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir-
chen sowie deren Anstalten;
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,
Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Un-
ternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich
der Personalvorsorge dienen;
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe
der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-
, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme
der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol-
gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich
diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätz-
lich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen
Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das In-
teresse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unterge-
ordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultus-
zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un-
mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu-
tionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienst-
stellen benützt werden;
i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle-
ger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus-
gleichskassen nach Bst. e sind;
j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die
für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession ei-
nen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müs-
sen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio-
nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausge-
nommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Be-
ziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.