§ 60 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 60 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwal-
tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr
geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die
juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland
verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen
juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,
die
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun-
gen veräussern oder verwerten.
3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nach-
weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet
für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu
3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft
vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder
ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.
5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber
solidarisch.