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172.200 STG CH-SZ

§ 60 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 60 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

4. Mithaftung

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwal-

tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr

geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die

juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland

verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen

juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,

die

a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun-

gen veräussern oder verwerten.

3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nach-

weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet

für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu

3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft

vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder

ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.

5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer

Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber

solidarisch.

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