§ 59 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 59 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton
oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des
Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton be-
ginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung
des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder
mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und
der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuer-
pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in
einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der
gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe
der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf
Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer-
periode.
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi-
sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden
juristischen Person zu entrichten.