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172.200 STG CH-SZ

§ 59 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 59 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der

Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton

oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des

Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton be-

ginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung

des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder

mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und

der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuer-

pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in

einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der

gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe

der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf

Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer-

periode.

4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi-

sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden

juristischen Person zu entrichten.

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