§ 58 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 58 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü-
cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen
einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehal-
ten bleiben die Abs. 2 bis 5.
2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann
Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen
verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berück-
sichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben
Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im
Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus
ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im
betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten blei-
ben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz
haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton
erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapi-
tal zu versteuern.
4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso-
weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden
muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen
Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu
entrichten.
5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen
a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde
zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation
befindet.
b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf
die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu
dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.