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172.200 STG CH-SZ

§ 58 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 58 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

d) Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü-

cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen

einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehal-

ten bleiben die Abs. 2 bis 5.

2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann

Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen

verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berück-

sichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben

Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im

Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus

ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im

betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten blei-

ben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz

haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton

erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapi-

tal zu versteuern.

4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso-

weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden

muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen

Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu

entrichten.

5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen

a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde

zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation

befindet.

b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf

die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu

dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.

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