172.200
STG
CH-SZ
§ 57 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 57 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt
sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus-
serhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.