Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 57 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 57 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt

sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus-

serhalb des Kantons.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die

Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

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