§ 56 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 56 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb
des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt-
schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol-
chen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland
sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt
ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-
Musterabkommens massgebend.