Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.200 STG CH-SZ

§ 56 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (292 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb

des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn

sie

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt-

schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol-

chen Grundstücken handeln.

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland

sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder

Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen

Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt

ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-

Musterabkommens massgebend.

← § 55 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern § 57 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →