172.200
STG
CH-SZ
§ 53 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 53 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam be-
steuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder
Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam
besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als
Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
III. Besteuerung der juristischen Personen
A. Steuerpflicht