172.200
STG
CH-SZ
§ 47 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 47 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Steuerberechnung
a) Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens
abgezogen
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;
b) für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;
c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden
kann: 30 000 Franken.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht festgelegt.