§ 42 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 42 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenom-
menen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigen-
tumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen
Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der
erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in
der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung
unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das
Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und
periodischen Anpassungen.