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172.200 STG CH-SZ

§ 42 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 42 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Grundstücke

1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenom-

menen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigen-

tumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen

Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der

erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in

der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung

unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.

3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das

Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und

periodischen Anpassungen.

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Court Decisions Applying This Provision (3)

SZ_VG_002_II-2024-101_2025-03-20 · sz (§ 42 Abs. 1 StG)
Taxation of Child Support, Imputed Rental Value, and Pension-Funded Property Wealth
euerbare Vermögen fallen auch die Grundstücke, d.h. unter anderem die Liegenschaften und die Miteigentumsanteile an Grundstücken (§ 42 Abs. 1 StG; siehe auch § 155 Abs. 1 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflic
SZ_KG_002_ZK2-2021-18_2021-12-16 · sz (§ 42 Abs. 3 StG)
Property Sale Usufruct Fee Dispute
und seiner Ehefrau Fr. 1'980'000.00 (KG-act. 1/7). In Nachachtung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen (vgl. § 22 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 StG, Kantonsgericht Schwyz 7 SR 172.200; § 1 ff. SchätzG, SR 21.41; § 1
SZ_VG_002_II-2018-74_2019-08-27 · sz (§ 42 Abs. 2 StG)
Asset Tax Valuation Appeal Based on Purchase Price
; dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt wer- den. Etwas anderes gilt nur für landwirtschaftliche Grundstücke (vgl. § 42 Abs. 2 StG). Vorbehältlich § 42 Abs. 3 StG regelt der Regierungsrat die Bewertungs- grundsätze und das Verfahren (§ 41 Abs. 2 StG). 1.3. Fü