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172.200 STG CH-SZ

§ 36 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 36 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

5. Steuerberechnung

a) Steuertarif

aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden

1 Die Einkommenssteuer beträgt

0.25 Prozent für die ersten 1 500 Franken

0.50 Prozent für die weiteren 1 300 Franken

0.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken

1.00 Prozent für die weiteren 1 000 Franken

1.25 Prozent für die weiteren 1 000 Franken

1.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken

1.75 Prozent für die weiteren 1 300 Franken

2.00 Prozent für die weiteren 1 800 Franken

2.25 Prozent für die weiteren 2 400 Franken

2.50 Prozent für die weiteren 3 600 Franken

2.75 Prozent für die weiteren 5 900 Franken

3.00 Prozent für die weiteren 8 200 Franken

3.25 Prozent für die weiteren 10 500 Franken

3.50 Prozent für die weiteren 11 600 Franken

3.65 Prozent für die weiteren 9 300 Franken

3.90 Prozent für die weiteren 197 200 Franken

Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer

für das ganze Einkommen 3.65 Prozent.

2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem

das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.

3 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten

hundert Franken abgerundet.

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