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172.200 STG CH-SZ

§ 34 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 34 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

a) die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie

sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Pri-

vataufwand;

b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung

von Vermögensgegenständen;

d) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erb-

schafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und

Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15 · sz (Art. 34 Abs. 1 StG)
Defendant Convicted for Unlawful Property Ban and Defamation
trafe zu erkennen. Hinsichtlich dieser Strafart ist zu erwähnen, dass gemäss der bis 31. Dezem- ber 2017 geltenden Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StG die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte. Eine Mindestgrenze war nicht vorges