172.200
STG
CH-SZ
§ 34 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
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§ 34 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie
sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Pri-
vataufwand;
b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Vermögensgegenständen;
d) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erb-
schafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.
Court Decisions Applying This Provision (1)
SZ_KG_003_STK-2017-37_2018-05-15 · sz (Art. 34 Abs. 1 StG)
Defendant Convicted for Unlawful Property Ban and Defamation
trafe zu erkennen. Hinsichtlich dieser Strafart ist zu erwähnen, dass gemäss der bis 31. Dezem- ber 2017 geltenden Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StG die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte. Eine Mindestgrenze war nicht vorges