172.200
STG
CH-SZ
§ 31 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 31 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
cc) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren
können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein-
kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer
Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in
früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet
werden konnten.