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172.200 STG CH-SZ

§ 31 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 31 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

cc) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren

können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein-

kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer

Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in

früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet

werden konnten.

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