§ 28 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 28 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) Unmittelbare Berufskosten
1 Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.
2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten wer-
den, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fach-
literatur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweis-
bare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewin-
nungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt
20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900
Franken.
3 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abge-
golten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit
sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis
bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt
der steuerbare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von
5 Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maxi-
mal aber 5600 Franken.
4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3
a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;
b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.
5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tat-
sächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hier-
für der Nachweis erbracht wird.
6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un-
selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.