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172.200 STG CH-SZ

§ 28 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 28 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

bb) Unmittelbare Berufskosten

1 Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.

2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten wer-

den, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fach-

literatur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweis-

bare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewin-

nungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt

20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900

Franken.

3 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abge-

golten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit

sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis

bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt

der steuerbare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von

5 Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maxi-

mal aber 5600 Franken.

4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3

a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;

b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.

5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tat-

sächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hier-

für der Nachweis erbracht wird.

6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un-

selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09 · sz (§ 28 StG/AG)
Taxation of Real Estate Retained During Business Transfer to Corporation
chtigung der jeweiligen Voraussetzungen steuerneutral erfolgen kann (vgl. dazu KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.1; von Ah, a.a.O., N 47 zu § 28 StG/AG). 1.4.2 Die bisher (unumstritten) zum Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) der Einzelfirma gehörenden Liegenschaften wurden nicht