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172.200 STG CH-SZ

§ 27 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 27 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Mittelbare Berufskosten

1 Als Berufskosten werden abgezogen

a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis

maximal 8000 Franken;

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und

bei Schichtarbeit;

c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der

Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steu-

erlichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte

maximal 8000 Franken beträgt.

2 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen-

dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge

fest.

3 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un-

selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09 · sz (§ 27 StG/AG)
Taxation of Real Estate Retained During Business Transfer to Corporation
ruflich) weiterführt (von Ah, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.]: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 89b zu § 27 StG/AG). 1.4.1 Vorliegend erfolgte die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft zivilrechtlich nich