§ 27 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 27 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Mittelbare Berufskosten
1 Als Berufskosten werden abgezogen
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis
maximal 8000 Franken;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und
bei Schichtarbeit;
c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der
Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steu-
erlichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte
maximal 8000 Franken beträgt.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen-
dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge
fest.
3 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un-
selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.