172.200
STG
CH-SZ
§ 250E Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 250E Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
12. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020
zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer gilt das Übergangsrecht von § 245
analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.
3 Für Steuerübertretungen, deren Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor
dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen haben oder die vor diesem Datum
rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses
milder ist als das bisherige Recht.