§ 250C Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 250C Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
10. Teilrevision 2014
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015
zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt
das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember
2014.
3 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteili-
gungen (§§ 5 Abs. 2 Bst. b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d,
96 Abs. 1 und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausfüh-
rungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
4 Die Bestimmungen betreffend Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter-
bildung (§§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 Bst. f, 33 Abs. 3 Bst. g, 65 Abs. 1
Bst. g) und betreffend den Sozialabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. d finden erstmals
auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
5 § 167 Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwen-
dung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.