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172.200 STG CH-SZ

§ 25 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 25 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

2. Steuerfreie Einkünfte

Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen

a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter-

rechtlicher Auseinandersetzung;

b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,

ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehal-

ten;

c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert

Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder

zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;

d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom-

men die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e;

f) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer

massgebenden Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül-

lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, In-

spektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei-

nen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausge-

nommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschä-

digungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die

Feuerwehr freiwillig erbringt;

g) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

h) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;

i) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistun-

gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

j) folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geld-

spiele vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind

1. die Gewinne aus Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit stammen;

2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus

der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spiel-

bankenspielen;

3. die Gewinne aus Kleinspielen.

k) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver-

kaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Gel-

tungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht

überschritten wird;

l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG).

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Court Decisions Applying This Provision (3)

SZ_VG_002_II-2024-101_2025-03-20 · sz (§ 25 lit. e StG)
Taxation of Child Support, Imputed Rental Value, and Pension-Funded Property Wealth
gleicher Legiferierung. Dieser Pflicht kam der Schwyzer Gesetzgeber mit der Regelung in § 33 Abs. 1 lit. c und § 24 lit. e i.V.m. § 25 lit. e StG nach. 3.3.4 Unterhaltsbeiträge (Alimente) im Sinn von § 24 lit. e StG bzw. Art. 23 lit. f DBG und § 33 Abs. 1 lit. c StG bzw. Ar
SZ_KG_001_ZK1-2023-7_2024-12-17 · sz (§ 25 lit. e StG SZ)
Divorce Appeal: Custody Upheld, Support Recalculated
B. 5A_311/2019, in: FamPra 2/2021, S. 262 Fn. 44). Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei (Art. 24 lit. e DGB; § 25 lit. e StG SZ). E.________ wird am N.________ 2026 volljährig. Ab dem 1. Januar 2027 ist für sie kein Steueranteil mehr auszuscheiden (vgl. auc
SZ_VG_002_II-2023-69_2023-10-30 · sz (§ 25 lit. d StG/SZ)
Taxpayer Appeal Dismissed for Unclear Relief Sought and Re-litigation of Settled Issues
ividualrechts auf Freistellung des Existenzminimums hergeleitet werden. Dem allem sei nichts beizufügen (Erw. 2.2.3). - § 25 lit. d StG/SZ, wonach die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln der Einkommenssteuer nicht unterworfen seien, sei bundes