§ 25 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 25 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Steuerfreie Einkünfte
Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter-
rechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,
ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehal-
ten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert
Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder
zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom-
men die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e;
f) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer
massgebenden Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül-
lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, In-
spektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei-
nen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausge-
nommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschä-
digungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die
Feuerwehr freiwillig erbringt;
g) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
h) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;
i) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistun-
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
j) folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geld-
spiele vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind
1. die Gewinne aus Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit stammen;
2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus
der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spiel-
bankenspielen;
3. die Gewinne aus Kleinspielen.
k) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver-
kaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Gel-
tungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht
überschritten wird;
l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen
für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG).