§ 248 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 248 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Verlustverrechnung
1 Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von § 49 Abs. 3
des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31. Dezember 2000 anfie-
len, können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des entspre-
chenden Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmässig verrechnet
werden. Die Verluste und Gewinne, welche aus Veräusserungen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes erzielt wurden, sind zum Zwecke der Verrechnung noch nach
bisherigem Recht zu ermitteln.
2 Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90 Tagen nach
Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis
1. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechen-
des Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von
30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30 Tagen seit Ablauf
des Verrechnungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.
3 Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Ver-
rechnung gemäss Abs. 1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach § 119
Abs. 1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Ge-
samtgewinns nach § 120 Abs. 1.
4 Ist keine Verrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen, richtet sich der Gesamtge-
winn aus den im Jahr 2000 erfolgten Veräusserungen nach dem bis
31. Dezember 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.