172.200
STG
CH-SZ
§ 246 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 246 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
5. Grundstückgewinnsteuern
a) Grundsatz
Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräusserungen
erhoben, die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden.
Für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der
Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.