172.200
STG
CH-SZ
§ 245 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 245 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Quellensteuern
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind alle nach dem
31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder ver-
rechneten Leistungen unterworfen. Zuvor angefallene Leistungen werden nach
bisherigem Recht besteuert.