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172.200 STG CH-SZ

§ 243 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 243 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Gewinn- und Kapitalsteuern

a) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehö-

rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 74

nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem

1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren

und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Be-

ginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungs-

kosten.

3Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von

mindestens 20 Prozent am Grundkapital anderer Gesellschaften, die vor dem

1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzern-

gesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Ver-

kehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem

Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem

1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbe-

steuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen,

wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert

wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre

Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liqui-

diert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklä-

rung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteu-

erte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve

steuerneutral aufgelöst.

4 Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs. 3 gelten solche, die

direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossen-

schaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwi-

schen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird ange-

nommen, wenn die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über

50 Prozent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft

verfügt.

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