172.200
STG
CH-SZ
§ 238 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 238 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Schätzung des Grundeigentums
Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für
das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächs-
ten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem
Mietpreisniveau vom 1. Januar 1993 beruhen, werden um 30 Prozent und
Eigenmietwerte, welche per 1. Januar 1995 prozentual erhöht wurden oder auf
dem Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermäs-
sigt.