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172.200 STG CH-SZ

§ 23 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 23 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

f) Einkünfte aus Vorsorge

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten

Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen

und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus

Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits-

policen.

3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge-

einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden

nach § 38 besteuert.

4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind

im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt

a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundes-

gesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) unterste-

hen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von

Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versiche-

rungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG) bestimmte maximale

technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend

1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf

den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt

Ertragsanteil =

2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Pro-

zent.

b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG un-

terstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibren-

ten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte

erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) wäh-

rend des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre

massgebend

1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf

den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt

Ertragsanteil =

2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Pro-

zent.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2020-121_2021-05-19 · sz (§ 23 Abs. 3 StG)
Goodwill Indemnity Taxation Qualification
n Höhe der Vorsorgelücke von CHF 3‘251‘370 als Entschädigung mit Vorsorgecharakter i.S.v. Art. 17 Abs. 2 DBG resp. § 23 Abs. 3 StG zum Vorsorgetarif zu besteuern; iii. Die Einspracheentscheide vom 13. November 2020 seien eventualiter a