§ 23 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 23 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
f) Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen
und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus
Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits-
policen.
3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge-
einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden
nach § 38 besteuert.
4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind
im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt
a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundes-
gesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) unterste-
hen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von
Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versiche-
rungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG) bestimmte maximale
technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf
den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt
Ertragsanteil =
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Pro-
zent.
b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG un-
terstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibren-
ten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte
erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) wäh-
rend des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre
massgebend
1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf
den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt
Ertragsanteil =
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Pro-
zent.