Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 228 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 228 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn

Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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