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172.200 STG CH-SZ

§ 227 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 227 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

2. Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu

eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu

10 000 Franken verbunden werden.

2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines

Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts

veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben

oder hätten handeln sollen.

3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die

Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss § 202 Abs. 3 oder die

teilnehmende Person jene gemäss § 204 Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle

anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern

begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

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