§ 227 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 227 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu
eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu
10 000 Franken verbunden werden.
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines
Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben
oder hätten handeln sollen.
3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die
Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss § 202 Abs. 3 oder die
teilnehmende Person jene gemäss § 204 Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle
anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern
begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.