172.200
STG
CH-SZ
§ 220 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 220 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person
1 Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erschei-
nen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Grün-
den erlassen.
2 Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli-
che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli-
che Beurteilung angenommen.
3 War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung
teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall
des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
Court Decisions Applying This Provision (1)
SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17 · sz (§ 220 Abs. 2 StG/ZH)
Taxpayer's Deduction of Costs for Demolished Building in Capital Gains Calculation
. 1 Bst. a StG/ZH) handeln muss. Ohne Belang ist bei alledem, dass das kantonale Recht im Gegensatz zum zürcherischen Recht (vgl. § 220 Abs. 2 StG/ZH) keine entsprechende Möglichkeit vorsieht, dass wahlweise anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor zwanzig Jahren in Anre