Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 220 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 220 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person

1 Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erschei-

nen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Grün-

den erlassen.

2 Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli-

che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli-

che Beurteilung angenommen.

3 War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung

teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall

des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17 · sz (§ 220 Abs. 2 StG/ZH)
Taxpayer's Deduction of Costs for Demolished Building in Capital Gains Calculation
. 1 Bst. a StG/ZH) handeln muss. Ohne Belang ist bei alledem, dass das kantonale Recht im Gegensatz zum zürcherischen Recht (vgl. § 220 Abs. 2 StG/ZH) keine entsprechende Möglichkeit vorsieht, dass wahlweise anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor zwanzig Jahren in Anre