§ 22 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 22 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer-
pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für
den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigun-
gen für Bauten;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen
des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungs-
kosten liegenden Verkehrswert führt.
2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der
Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird
landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag
Rechnung getragen.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das
Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und
periodischen Anpassungen.