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172.200 STG CH-SZ

§ 22 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 22 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen

1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger

Nutzung;

b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer-

pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für

den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigun-

gen für Bauten;

d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen

des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungs-

kosten liegenden Verkehrswert führt.

2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der

ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der

Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird

landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag

Rechnung getragen.

3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das

Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und

periodischen Anpassungen.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

SZ_VG_002_II-2024-101_2025-03-20 · sz (Art. 22 StG)
Taxation of Child Support, Imputed Rental Value, and Pension-Funded Property Wealth
punkt, unter Ver- weis auf die Einsprache, wie folgt: Der Eigenmietwert werde oft auch als fiktiver Mietertrag bezeichnet. Gemäss Art. 22 StG gelte der Mietwert von Liegenschaf- ten oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgelt
SZ_VG_002_II-2018-15_2018-11-22 · sz (§§ 22 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StG)
Property Tax Reassessment Scope Limited Following Investment Threshold Met
hme einer individuellen Schätzung von den Grundstücken (ausserhalb ei- ner generellen Neuschätzung) erfüllt wurden. 2.1 Gemäss §§ 22 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StG legt der Kantonsrat die wesentli- chen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass