172.200
STG
CH-SZ
§ 211 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 211 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) Eröffnung des Verfahrens
1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der ange-
schuldigten Person unter Angabe von Verdachtsgründen schriftlich eröffnet. Es
wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung
zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung
zu verweigern.
2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
und bei Selbstanzeige kann direkt mit einer Strafverfügung erfolgen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eingestellte Verfahren wieder auf, wenn
neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.