§ 209 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 209 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer-
hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-
rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhin-
terziehung begangen wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuer-
periode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veran-
lagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,
oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässi-
ge Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Ver-
mögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wur-
den;
c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn
Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige
Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine
Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).
3 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjähren nach
§ 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und
c sowie Abs. 3 Bst. a-c.