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172.200 STG CH-SZ

§ 209 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 209 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

4. Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt

a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer-

hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-

rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhin-

terziehung begangen wurden;

b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuer-

periode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veran-

lagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,

oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässi-

ge Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Ver-

mögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wur-

den;

c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn

Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige

Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine

Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).

3 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjähren nach

§ 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und

c sowie Abs. 3 Bst. a-c.

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