§ 208A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 208A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts-
betrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfol-
gung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und
Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der
Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der
Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29
Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der
Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi-
schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe
oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter
der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die
Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafver-
folgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mit-
glieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abge-
sehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen
nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz
kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.