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172.200 STG CH-SZ

§ 208A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 208A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Selbstanzeige

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts-

betrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfol-

gung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und

Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden

a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der

Schweiz;

b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom

3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der

Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29

Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der

Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi-

schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe

oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter

der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die

Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafver-

folgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mit-

glieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abge-

sehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen

nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz

kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

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