172.200
STG
CH-SZ
§ 208 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 208 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
3. Juristische Personen
a) Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt,
Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person
gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen
(Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter be-
gangen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 204 bleibt vorbe-
halten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi-
schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1
bis 3 sinngemäss.