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172.200 STG CH-SZ

§ 208 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 208 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Juristische Personen

a) Allgemeines

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt,

Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person

gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen

(Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter be-

gangen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 204 bleibt vorbe-

halten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi-

schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1

bis 3 sinngemäss.

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