Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 207 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 207 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vor-

behalten bleibt § 204.

2 Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung

begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine

Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2023-8_2023-12-15 · sz (§ 207 StG)
Tax Commission Appeal Regarding Embezzlement-Related Back Taxes and Penalties
lenen Solidarhaft ersucht wird. Es ist unstrittig, dass sich im Steuerstrafpunkt die Frage der Solidarhaftung nicht stellt (vgl. § 207 StG; Art. 180 DBG). Im Nachsteuerpunkt ist demgegenüber davon auszugehen, dass verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächli