172.200
STG
CH-SZ
§ 207 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 207 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vor-
behalten bleibt § 204.
2 Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung
begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine
Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1.
Court Decisions Applying This Provision (1)
SZ_VG_002_II-2023-8_2023-12-15 · sz (§ 207 StG)
Tax Commission Appeal Regarding Embezzlement-Related Back Taxes and Penalties
lenen Solidarhaft ersucht wird. Es ist unstrittig, dass sich im Steuerstrafpunkt die Frage der Solidarhaftung nicht stellt (vgl. § 207 StG; Art. 180 DBG). Im Nachsteuerpunkt ist demgegenüber davon auszugehen, dass verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächli