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172.200 STG CH-SZ

§ 205 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 205 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im

Inventarverfahren

1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswer-

te trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite

schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer

solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder-

holungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

ist strafbar.

4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer

Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass-

werten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammen-

hang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehalt-

los unterstützt.

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