§ 205 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 205 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswer-
te trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite
schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer
solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder-
holungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
ist strafbar.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass-
werten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammen-
hang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehalt-
los unterstützt.